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   BVerwG, 14.10.1976 - III C 76.75   

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BVerwG, 14.10.1976 - III C 76.75 (https://dejure.org/1976,1361)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1976 - III C 76.75 (https://dejure.org/1976,1361)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1976 - III C 76.75 (https://dejure.org/1976,1361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wegnahme von Grundvermögen - Enteignung nach dem Aufbaugesetz im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung - Angemessenheit einer Enteignungsentschädigung - Nichtauszahlung der Enteignungsentschädigung zum Zwecke der Befriedigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wegnahmeschaden - Enteignung eines Grundstücks - Enteignungsentschädigung - Ansprüche eines Hypothekengläubigers

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.04.1975 - III C 79.73

    Zonenschaden - Betriebsvermögen - Grundvermögen - Devisenrechtliche Beschränkung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1976 - 3 C 76.75
    (Bestätigung und Fortentwicklung der Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG III C 79.73 - [BVerwGE 48, 150] und vom 25. Mai 1976 - BVerwG III C 40.75 -).

    Wie der erkennende Senat jedoch wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG III C 79.73 - [BVerwGE 48, 150] und vom 25. Mai 1976 - BVerwG III C 40.75 -), unterliegt eine förmliche Entziehung von Grundvermögen auf der Rechtsgrundlage der Aufbaugesetze im Schadensgebiet grundsätzlich nicht dem Feststellungsverfahren nach dem Beweis Sicherungs- und Feststellungsgesetz.

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen aber auch nicht, soweit der Gesetzgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 BFG die Feststellung eines Wegnahmeschadens nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß der Schaden im Zusammenhang mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen entstanden ist, wobei es nach der vom Senat für geboten gehaltenen Auslegung dieser Bestimmungen an einem solchen Zusammenhang in den Fällen fehlt, in denen für ein nach den Aufbaugesetzen im Schadensgebiet enteignetes Wirtschaftsgut eine im Rahmen des Lastenausgleichsrechts als angemessen zu beurteilende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG III C 79.73 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.05.1976 - 3 C 40.75

    Antrag auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an einem Grundstück als

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1976 - 3 C 76.75
    (Bestätigung und Fortentwicklung der Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG III C 79.73 - [BVerwGE 48, 150] und vom 25. Mai 1976 - BVerwG III C 40.75 -).

    Wie der erkennende Senat jedoch wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG III C 79.73 - [BVerwGE 48, 150] und vom 25. Mai 1976 - BVerwG III C 40.75 -), unterliegt eine förmliche Entziehung von Grundvermögen auf der Rechtsgrundlage der Aufbaugesetze im Schadensgebiet grundsätzlich nicht dem Feststellungsverfahren nach dem Beweis Sicherungs- und Feststellungsgesetz.

  • BVerwG, 31.07.1973 - III C 151.69

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern in

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1976 - 3 C 76.75
    Die sich erst auf Grund der hier getroffenen Entscheidung ergebende Frage, ob die Verwendung der Enteignungsentschädigung zur Befriedigung der Hypothekengläubigerin unter Berücksichtigung der im Urteil des Senats vom 31. Juli 1973 - BVerwG III C 151.69 - (BVerwGE 44, 23 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 2) aufgestellten Rechtsgrundsätze Auswirkungen auf das Feststellungsverfahren betreffend den Kriegssachschaden an dem Grundstück Stralauer Allee 26 haben kann, in welchem die - nachträglich getilgte - Grundstücksbelastung von 30.000 RM als langfristige Verbindlichkeit gemäß § 15 Abs. 1 BFG, § 12 Abs. 3 FG festgestellt worden ist, kann vom Senat in diesem Verwaltungsprozeß nicht entschieden werden.
  • BVerwG, 02.11.1978 - 3 B 6.78

    Ersatz eines Vertreibungsschadens - Schaden an Grundvermögen und

    Rechtsfragen zur Anwendung der 7. FeststellungsDV, die in dem zurückverweisenden Urteil des Senats in dieser Sache vom 16. Januar 1969 - BVerwG 3 C 76.75 - (BVerwGE 31, 181) berührt worden waren, werden durch das jetzt angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, das auf diese Verordnung nicht abhebt und sie überhaupt nicht erwähnt, nicht aufgeworfen.
  • BVerwG, 19.10.1989 - 3 C 43.86

    Feststellung von Kriegssachschäden und Wegnahmeschäden nach dem Beweissicherungs-

    Demgemäß hat der Senat in derartigen Fällen eine politisch bedingte zonentypische Schadensverursachung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG nur für den Fall bejaht, daß die für ein enteignetes Grundstück zuerkannte Entschädigung weniger als 50 vom Hundert des Einheitswertes des Grundstücks beträgt; bei einer derart unangemessenen Entschädigung besteht vielmehr eine tatsächliche Vermutung für einen Zusammenhang der Enteignungsmaßnahme mit einer Schadensursache im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG (st.Rspr., vgl. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - in BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 10, vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 - in Buchholz 427.6 § 4 Nr. 12, vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - in Buchholz 427.6 § 3 Nr. 7 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 15 (Leitsatz) und vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - in Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16).

    Auch das in der Bundesrepublik geltende Enteignungsrecht kennt vergleichbare, dem Surrogationsprinzip Rechnung tragende gesetzliche Regelungen; sie dienen einer sachgerechten Wahrung der Interessen der Grundpfandgläubiger, deren dingliche Rechte infolge einer Enteignung des haftenden Grundstücks erlöschen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.03.1980 - 3 C 42.79

    Wegnahme eines Mietwohngrundstücks - Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR -

    Nach der seit seinem Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 10) in weiteren Urteilen verfestigten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 - [ZLA 1975, 184], vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - [Buchholz 427.6 § 3 Nr. 7 = ZLA 1977, 21], vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16] und vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 31.77 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 26]) kann eine Enteignung wegen Aufbaumaßnahmen, wie sie in vergleichbarer Weise auch in den westdeutschen Ländern nach 1945 durchgeführt worden ist, regelmäßig nicht als Wegnahme im Sinne des BFG angesehen werden, die ihre Ursache in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten, nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR hat.

    In diesem Zusammenhang sieht der erkennende Senat auch keine Veranlassung, die im Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - (a.a.O.) vertretene Auffassung aufzugeben, daß eine Wegnahme des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG auch dann nicht vorliege, wenn die Enteignungsentschädigung wegen der sich an ihr fortsetzenden Ansprüche eines Hypothekengläubigers, dessen dingliches Recht infolge der Enteignung nach § 14 des Aufbaugesetzes der DDR erloschen ist, nicht bar ausgezahlt worden ist.

  • BVerwG, 24.11.1983 - 3 C 87.82

    Wegnahmeschaden an Betriebsvermögen - Entschädigungsleistungen -

    Zum Ausgleich eines Wegnahmeschadens sind dem Geschädigten auch Entschädigungsleistungen gewährt worden, deren wirtschaftlicher Wert dem Geschädigten durch Tilgung von Verbindlichkeiten zugeflossen ist (Anschließung an BVerwG 3 C 76.75).

    Sofern Leistungen dem Geschädigten - wie hier - nicht unmittelbar erbracht worden sind, sind sie im Sinne des § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG dann gewährt worden, wenn der Wert dieser Leistungen dem Geschädigten in irgendeiner Form wirtschaftlich zugeflossen ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 16 = Mtbl. BAA 77, 108]).

  • BVerwG, 18.01.1979 - 3 C 31.77

    Begriff der Wegnahme im Sinne des Beweissicherungsgesetzes und

    Er hat diese Rechtsprechung durch weitere Entscheidungen bestätigt und fortgeführt (vgl. Urteil vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - [Buchholz 427.6 § 3 Nr. 7 - ZLA 1977, 21]; Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16 = Mtbl.BAA 1977, 108 = IFLA 1977, 17]).

    Es hat auch keine Fest Stellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern eine Entschädigung tatsächlich wirtschaftlich in irgendeiner Form zugeflossen ist (vgl. dazu Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 3 C 26.78

    Feststellung von Wegnahmeschäden nach dem Beweissicherungsgesetz und dem

    Selbst die Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist im allgemeinen keine Wegnahme, wenn eine Entschädigung in Höhe von mehr als 50 v.H. des Einheitswertes gewährt wird (Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - [BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.6 § 4 Nr. 10 Mtbl. BAA 1976, 139 = MDR 1975, 957]; Urteil vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 12 = ZLA 1975, 184]; Urteil vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - [Buchholz 427.6 § 3 Nr. 7 = ZLA 1977, 21]), und zwar selbst dann, wenn die Enteignungsentschädigung wegen Ansprüchen des Hypothekengläubigers nicht in bar ausgezahlt worden ist (Urteil vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16 = Mtbl. BAA 1977, 108 = IFLA 1977, 17]) oder wenn das mit der Enteignung bezweckte Unternehmen nicht durchgeführt worden ist (Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 31.77 - [IFLA 1979, 69]).
  • BVerwG, 08.06.1978 - 3 C 27.77

    Wegnahme eines Mietwohngrundstücks - Begriff der dem förmlichen Entzug des

    Für den Fall eines Abrisses des Hauses im Zuge der Anwendung der Aufbaugesetzgebung der DDR oder in Wahrnehmung gerechtfertigter öffentlicher Interessen wird auf die Rechtsprechung des Senats (zuletzt in den Urteilen vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - [Buchholz a.a.O. § 3 Nr. 7] und vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz a.a.O. § 4 Nr. 16]) verwiesen, nach welcher eine Enteignung aufgrund des Aufbaugesetzes der DDR dann nicht als Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG anzusehen ist, wenn für das enteignete Grundstück eine Entschädigung von mehr als 50 vom Hundert des Einheitswertes gewährt worden ist.
  • BVerwG, 17.07.1980 - 3 B 51.79

    Verlust von Betriebsvermögen und Grundvermögen - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz der DDR eine Wegnahme (§ 4 Abs. 1 Setz 1 BFG) darstellt, welche im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG mit den politischen Verhältnissen in der DDR im Zusammenhang steht, ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt vgl. Urteile des beschließenden Senats vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 , vom 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 -, vom 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 und vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 -, abgedr.
  • BVerwG, 22.12.1977 - 3 B 97.75

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 10 = Mtbl.BAA 1976, 139), 13. Juni 1975 - BVerwG 3 C 70.72 - (Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 12 = ZLA 1975, 184), 25. Mai 1976 - BVerwG 3 C 40.75 - (Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 7 = ZLA 1977, 21) und 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - (Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 16 = Mtbl.BAA 1977, 108), die das Verwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnte, grundsätzlich geklärt, daß eine Enteignung nach Aufbauvorschriften der DDR nicht als "Wegnahme" im Sinne des § 3 BFG anzusehen ist, wenn für das enteignete Grundstück eine Entschädigung von mehr als 50 v.H. des Einheitswertes gewährt worden ist oder gewährt wird.
  • BVerwG, 15.01.1981 - 3 C 16.80

    Wegnahme von Erbanteilen - Rechtsgeschäftliche Übertragung - Psychischer Zwang -

    Nach der seit dem Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (BVerwGE 48, 150 = Buchholz 427.206 § 4 Nr. 10) ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - [ZLA 1980, 161] und die dort angeführte Rechtsprechung) kann eine Enteignung wegen Aufbaumaßnahmen im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 BFG nicht als Wegnahme im Sinne des BFG angesehen werden, die ihre Ursache in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten, nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR hat, wenn für diese Enteignung eine Entschädigung vorgesehen und tatsächlich - sei es durch Zahlung oder sei es durch Verrechnung mit auf dem Grundstück lastenden Aufbaugrundschulden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Oktober 1976 - BVerwG 3 C 76.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 16]) - in einem solchen Umfang gewährt wird, daß nicht mehr vermutet werden kann, zwischen der Enteignung und den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR bestehe ein Zusammenhang oder mit der Enteignung werde eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bezweckt.
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